Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzend zu den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (Stand: Januar 2002) gelten für jeden Auftrag mit der Firma HSC die nachfolgenden Regelungen:

Einleitung - Allgemeiner Geltungsbereich

Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Die Preise sind EUR-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese werden zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

II. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten, sollte zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart sein:
    1. Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu EUR 5.000,-- netto ist der Werklohn innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
    2. Bei Geschäften mit einem Bestellwert über EUR 5.000,-- ist der Werklohn nach Erhalt der Rechnung zu zahlen innerhalb von 14 Tagen bei 2 % Skonto. Innerhalb von 30 Tagen zahlbar dann als Nettobetrag. Etwaige Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, hindern nicht die Fälligkeit der obigen Zahlung. Teilabrechnungen sind zulässig.
  2. Zahlungen sind bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 5.000,00 EUR Nettokasse zahlbar 10 Tage nach Erhalt der Rechnung, bei einem Bestellwert über 5.000,00 EUR netto sind sie zahlbar nach Erhalt der Rechnung. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
  3. Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist - Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
  5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
  6. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort zur Bezahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  2. Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
  3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
    Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt III entsprechend.
  5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

IV. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist besteht bei Werken der Firma HSC auch bei solchen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, sechs Monate mit der Abnahme.

V. Schutzrechte

  1. Der Besteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Auftragserteilung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Wird die Firma HSC dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, die Firma HSC auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Firma HSC aus, oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.
  2. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
  3. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  4. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der leichten Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen den Vertragszweck ernsthaft gefährdenden Pflichten zwingend gehaftet wird.
  5. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

VI. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer für Schadensersatzansprüche des Bestellers beschränkt wie folgt:

  1. Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 250.000,-- je Schadensereignis und EUR 500.000,-- insgesamt beschränkt.
  2. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  4. Soweit der Auftraggeber für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Firma HSC insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, also die Ursache in seinem Herrschaftsbereich und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  5. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Auftraggeber auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Firma HSC durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt oder Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Firma HSC den Auftraggeber soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Ansprüche.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden / Sachschaden pauschal zu unterhalten; stehen der Firma HSC weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Coburg. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts.

VIII. Folgeaufträge und weitere Geschäfte

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Folgeaufträge und weitere Geschäfte. Die derzeitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Herausgabe neuer.

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